23.02.2021 Salz & Pfeffer 1/2021

Insolvenz vermeiden

Text: Mark Meili – Foto: Master 1305 – Shutterstock.com
Wenn die Finanzhilfen zu spät kommen, muss das nicht zwingend zu Schliessungen führen. Die Gastrobranche kann verschiedene Instrumente nutzen, um Engpässe während des Lockdowns zu überwinden.
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Für die Haftung eines Gastronomieunternehmens ist entscheidend, welche Rechtsform der Betrieb hat.

Die wiederholten behördlichen Zwangsschliessungen während der Covid-19-Pandemie führen auch bei Restaurants zu erheblichen Einbussen. Der Ernst der Lage zeigt sich nicht zuletzt an zahlreichen Appellen und offenen Briefen der Gastronomiebranche sowie der umstrittenen «Wir machen auf»-Initiative. Restaurantbesitzer wurden für die fehlenden Einnahmen bisher nur zögerlich und ungenügend entschädigt. Am 13. Januar dieses Jahres hat der Bundesrat zumindest die Härtefallhilfe für betroffene Betriebe ausgeweitet. In Zürich und anderen Kantonen werden die Gelder voraussichtlich allerdings erst Ende Februar oder Mitte März ausbezahlt. Wer auf dringende finanzielle Hilfen angewiesen ist, erhält diese wahrscheinlich zu spät. Es braucht deshalb alternative Lösungsansätze.

Argumente sind gefragt
Restaurants müssen trotz Lockdown erhebliche Kosten tragen. Für die Löhne der Mitarbeiter lassen sich allenfalls Lösungen durch Kurzarbeit finden. Bei anderen Fixkosten sind Restaurantbetreiber jedoch auf das Entgegenkommen ihrer Vertragspartner angewiesen. Dieses ist zum Beispiel relevant bei der Frage, ob und in welcher Höhe Mietzinse im Rahmen von Zwangsschliessungen weiterhin geschuldet sind. Auch wenn Vermieter anfänglich auf stur stellen, lässt sich für Mieter mit etwas Verhandlungsgeschick durchaus eine Mietzinsreduktion erzielen. Dafür gibt es wichtige Argumente: Vermieter haben in der Regel ein Interesse daran, langjährige, treue Geschäftspartner nicht zu verlieren und mit ihnen einen nachhaltigen Kompromiss zu finden. Zudem werden sie in der gegenwärtigen Situation so schnell keinen Ersatzmieter finden.

Bei besonders dickköpfigen Vertragspartnern können Verhandlungen aber auch scheitern. Solche Gläubiger werden versuchen, ihre Forderungen mittels Betreibungen durchzusetzen. Für die Haftung eines Gastronomieunternehmens ist in solchen Fällen entscheidend, welche Rechtsform der Betrieb hat. Im Unterschied zum Einzelunternehmer, der auch mit seinem privaten Vermögen einsteht, haftet bei einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel einer GmbH oder einer AG) lediglich das Vermögen des Unternehmens. Zur Risikominimierung sollte ein Gastronomiebetrieb deshalb möglichst als Kapitalgesellschaft gegründet oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine solche umgewandelt werden.

Schutz und Sanierung
Sofern sich Wirte bereits mit Betreibungen konfrontiert sehen, bietet das Recht einige Instrumente, um diese zu stoppen und Zeit für eine Sanierung zu gewinnen. Dazu zählt der Antrag auf eine sogenannte einvernehmliche private Schuldenbereinigung oder Nachlassstundung. Ein solches Verfahren kann sogar unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen, um negative Schlagzeilen zu verhindern und bestehende Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden. Es wird ein Vergleich mit allen Gläubigern angestrebt, damit der Konkurs abgewendet und der Betrieb weitergeführt werden kann.

Auch wenn das momentane Umfeld für die Gastronomie schwierig ist, gibt es für Betriebe doch Möglichkeiten, ihre finanziellen Perspektiven zu verbessern. Eine Analyse der individuellen Umstände durch einen spezialisierten Anwalt kann darüber Aufschluss geben, welche konkreten Optionen zur Verfügung stehen, um den Weg in eine erfolgreiche Zukunft zu beschreiten. Eine solche Analyse kostet in einfachen Fällen nur wenige hundert Franken und kann zeigen, ob zum Beispiel Gespräche mit Gläubigern oder der Weg über ein offizielles Sanierungsverfahren zielführend sind. Unbestritten sind die Gastrobetriebe ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und generieren einen Mehrwert, auf den niemand verzichten will. Freuen wir uns in diesem Sinne auf die baldigen Wiedereröffnungen.

Zum Autor
Mark Meili ist Rechtsanwalt bei Prager Dreifuss in Zürich. Er verfügt über mehrjährige Erfahrung im Insolvenzrecht und bei der Restrukturierung von Unternehmen. Prager Dreifuss ist eine renommierte Schweizer Wirtschaftskanzlei mit 45 Anwälten.

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